Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Produktions-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Josef Becker BECKLAND-Erzeugnisse GmbH & Co. KG, in D-44534 Lünen
1. Allgemeines: Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die vorliegenden Bedingungen des Lieferanten zugrunde, sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen (Auftragsbestätigung) oder Ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Technische Änderungen, Produktverbesserungen und produktionsbedingte Farbabweichungen bleiben uns vorbehalten.
2. Lieferung: Solange ein Abnehmer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. Wird die Ware dem Abnehmer zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
Ab einem netto Warenwert von € 450 erfolgt die Lieferung frei Haus / frei deutsche Grenze, im übrigen werden in Deutschland € 16,00 netto bei Paketdiensten oder € 38,00 netto bei Speditionen als Fracht- und Verpackungspauschale berechnet.
Ab einem netto Warenwert von € 900 entfallen auch etwaige Zuschläge:
* über 25 kg oder über 115 cm Packmaß € 9,00 netto;
* über 230 cm Packmaß € 19,00 netto.
Handelsübliche Verpackung ist im Preis berücksichtigt. Bei Transportschäden (bei beschädigte Verpackung) ist die Lieferung in Gegenwart des anliefernden Fahrers auszupacken, etwaige Schäden müssen auf den Frachtpapieren / Rollkarte notiert und vom Fahrer quittiert werden. Schadensbestätigung mit Lieferschein bitte sofort zu unserer Kenntnis bringen.
3. Leistung: Für den Umfang und die Beschaffenheit der Produkte ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unwesentliche Abweichungen in Form und Farbe stellen keinen Fehler dar, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Geringfügige Maßabweichungen und Ebenheitstoleranzen bleiben vorbehalten, soweit diese Abweichungen nicht erheblich sind und für den Abnehmer zumutbar sind.
4. Berechnung: Für die Berechnung gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, bei fehlender Vereinbarung die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Berechnungen werden auf die zweite Nachkommastelle gerundet. Soweit nicht anders bezeichnet, sind angegebene Maße = Fertigungsmaße. Soweit nicht anders vorgegeben, gehen Maßangaben vor Winkelangaben und Schablonen oder Teilschablonen. Bei Eingangsmatten mit Ausklinkungen, Schrägen, Radien oder Kurven wird: a.) das größte umschriebene Rechteck (volle Fläche) berechnet, oder b.) die tatsächliche Fläche zuzüglich einem Schrägenzuschlag (Lohn u. Material pro lfd.m.) berechnet. Es wird zugunsten des Abnehmers gewählt.
5. Höhere Gewalt: Ein von außen auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das trotz aller Sorgfalt unvorhersehbar ist und durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen nicht abgewendet werden kann, suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
6. Zahlung: Bei Zahlungsverzug werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe 5% über dem Basiszinssatz der EZB (§288 BGB und §1 DüG) berechnet. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und/oder sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
7. Gewährleistung: Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Abnehmer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch nach 6 Monaten – schriftlich erhoben werden. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat der Lieferant – nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlagen Nachbesserungen fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
8. Schadensersatz: Der Lieferant haftet für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner selbst oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind auf den Wert des Liefergegenstandes beschränkt. Dem Abnehmer steht in den genannten Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche – einschließlich der aus Ziffer 7 – ein Rücktrittsrecht zu.
9. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer bleiben die verkauften Waren Eigentum des Lieferanten. Der Abnehmer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Abnehmer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unserer Forderungen zur Sicherung an uns ab, der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Der Abnehmer ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Abnehmer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Ist der Abnehmer Kaufmann, so ist der Gerichtsstand aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand des Lieferanten – Lünen (NRW) -, nach dessen Wahl der Sitz des Abnehmers. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
11. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen erhalten.